Original Mercedes-Benz Reifengarantie Reifen Garantie Premiumschutz

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QReifengarantie
Original Mercedes-Benz Reifengarantie Premiumschutz



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Diese einzigartige Versicherung deckt die Kosten fr Reifen und Montage zu 100% ab.





Original Mercedes-Benz Reifengarantie Premiumschutz kann fr die ab Werk verbauten Sommer- wie auch Winterreifen (bis 4 Wochen nach Erstzulassung, Fahrzeugschein muss bei Bestellung beigefgt werden), auch fr 8fach Bereifung oder 4 neu gekaufte Reifen (nur Marken, die bei Mercedes-Benz gelistet sind) abgeschlossen werden.





Garantiebedingungen fr die Reifengarantie (MBP-100) fr Mercedes-Benz Reifengarantie Premiumschutz

Soweit nicht laut Garantievereinbarung abweichende Regelungen getroffen sind, gelten nachstehende Garantiebedingungen:

1 Gegenstand der Garantie

1. Der Garantiegeber (gem Garantievereinbarung) gewhrt dem Garantienehmer fr die beim Garantiegeber erworbenen neuen Reifen (wie in der arantievereinbarung

nher beschrieben) eine Garantie fr diese Reifen gem den nachfolgenden Bedingungen. Die Garantie ist bei der CG Car-Garantie Versicherungs-Aktiengesellschaft(nachstehend CG) versichert.

2. Voraussetzung fr die Reifengarantie ist, dass die Reifen zum Zeitpunkt des Eintritts desGarantiefalles fest mit dem zum Kaufzeitpunkt bestehenden Fahrzeug verbunden sind, Reifen von Lastkraftwagen, Taxis oder Fahrzeugen ber 7,5 t zul. Gesamtgewicht sind nicht von der Garantie umfasst.

3. Ansprche aus diesem Vertrag sind vom Garantienehmer gem 7 geltend zu machen.

2 Garantieflle

Der Garantiegeber leistet Entschdigung fr Schden an den in 1 Ziff. 1 und 2 aufgefhrten Reifen, die auf

o eingefahrene spitze Gegenstnde (Ngel, Schrauben, usw.)

o Anprallschden durch Bordsteinkanten

o Platzen des Reifens

o Vandalismus

o Diebstahl

zurckzufhren sind.

3 Beginn und Ende der Reifengarantie

1. Die Reifengarantie beginnt und endet wie in der Garantievereinbarung nher geregelt.

2. Die Reifengarantie endet vorzeitig bei einem Verkauf des Fahrzeugs ins Ausland oder an einen gewerblichen Wiederverkufer mit dem Tag des Verkaufes.

4 Geographischer Geltungsbereich

Die Reifengarantie besteht nur fr Garantieflle, die innerhalb Europas (gem. Internationaler Versicherungsbescheinigung, Grne Versicherungskarte) eingetreten sind.

5 Leistungsumfang/Kostenerstattung/Garantieende bei geringer Profiltiefe

1. Der Garantiegeber leistet Entschdigung fr infolge eines Garantiefalles gem. 2 beschdigte Reifen. Hierzu hat der Garantienehmer den Ersatzreifen fr den defekten Reifen bei dem Garantiegeber oder einem Mercedes-Benz/smart Servicepartner zu erwerben. Eine Auszahlung der vereinbarten Garantieleistung erfolgt nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen (siehe 5 Ziff. 3) nachtrglich direkt an den Garantienehmer. Die Wertabrechnung des Reifenschadens erfolgt auf der Basis des Kaufbelegs fr den Ersatzreifen. Ab einer Profiltiefe <, 3 mm erfolgt keine Regulierung.

2. Die Kosten fr Montage/Demontage und Wuchten werden insgesamt bis maximal 30 EUR (inkl. MwSt.) pro Reifen bernommen.

3. Der Garantienehmer erhlt die Kosten des Ersatzes fr den defekt gegangenen Reifen gem 5 Ziff. 1 und 2 zurckerstattet. Hierzu ist erforderlich, dass der Garantienehmer eine Kopie des Kaufbelegs des vom Garantieumfang umfassten Reifens sowie eine Kopie der Rechnung (Beleg) des bei dem Garantiegeber oder einem Mercedes-Benz/smart Servicepartner (unter Beachtung 4) gekauften Ersatzreifens inkl. der Montagekosten zusammen mit dem Formular Abrechnung Garantiefall bei dem Versicherer der Garantie, der CG, wie im vorgenannten Formular nher beschrieben, einreicht. Das dafr erforderliche Formular Abrechnung Garantiefall kann der Garantienehmer vom Garantiegeber, jedem anderen Mercedes-Benz/smart Servicepartner oder ber www.mercedes-benz.de erhalten. Im Fall von Vandalismus/ Diebstahl ist es erforderlich, einen Nachweis ber die polizeiliche Anzeige inkl. des entsprechenden Aktenzeichens beizufgen.

6 Garantieausschlsse

1. Kein Garantieschutz besteht fr:

a) Schden durch bliche Abnutzung der Reifen,

b) Reifen von Lastkraftwagen, Taxis oder Kraftfahrzeuge ber 7,5t zul. Gesamtgewicht,

c) Schden, die durch falsche Fahrwerkseinstellung oder unsachgeme Lagerung der Reifen verursacht werden,

d) Schden, die durch defekte Felgen verursacht werden,

e) Felgen, Reifendruckkontrollsystem (RDKS)

f) Schden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Hchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch fr dazugehrige bungsfahrten sowie Fahrten abseits befestigter Straen.

2. Der Garantiegeber leistet ohne Rcksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschdigung fr Schden:

a) durch Vorsatz oder grobe Fahrlssigkeit des Garantienehmers, seiner Hilfspersonen oder Reprsentanten, wobei der Fahrer als Reprsentant gilt,

b) durch Krieg, kriegshnliche Ereignisse, Brgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand, innere Unruhen oder hhere Gewalt,

c) durch Kernenergie nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen,

d) durch Mngel, die bei Abschluss der Garantie bereits vorhanden waren und dem Garantienehmer bekannt sein mussten,

e) Materialfehler.

7 Obliegenheiten

Der Garantienehmer hat bei Eintritt des Garantiefalles:

1. den Schaden, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, bei dem Garantiegeber oder einem Mercedes-Benz/smart Servicepartner (siehe 5) beheben zu lassen und nach Mglichkeit fr die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, Weisungen des Garantiegebers oder dessen Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung sind ggf. auch mndlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstnde dies gestatten.

2. Weisungen des Garantiegebers oder dessen Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit fr ihn zumutbar, zu befolgen oder jedenfalls nach pflichtgemem Ermessen zu handeln,

3. Schden durch strafbare Handlungen unverzglich der Polizei anzuzeigen sowie ein entsprechendes Protokoll anfertigen zu lassen,

4. die fr die Schadenbearbeitung erforderlichen Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Eine Erstattung erfolgt vorbehaltlich einer eventuellen Prfung der beschdigten Reifen durch CG.

8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen

Wird eine dieser Obliegenheiten schuldhaft und vorstzlich verletzt, so ist der Garantiegeber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlssigen Verletzung der Obliegenheit ist der Garantiegeber berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Garantienehmers entsprechenden Verhltnis zu krzen. Die Beweislast fr das Nichtvorliegen einer groben Fahrlssigkeit trgt der Garantienehmer, es sei denn, dass die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles oder auf den Umfang der dem Garantiegeber obliegenden Leistung hatte.

9 Keine Leistungspflicht aus besonderen Grnden

Der Garantiegeber ist von der Entschdigungspflicht frei, wenn der Garantienehmer den Garantiegeber oder dessen Versicherer arglistig ber Tatsachen, die fr den Grund oder die Hhe der Entschdigung von Bedeutung sind, tuscht oder zu tuschen versucht. Ist die Tuschung oder der Tuschungsversuch durch rechtskrftiges Strafurteil gegen den Garantienehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

10 Abtretung

Die Ansprche aus der Garantie knnen vor Ihrer endgltigen Feststellung ohne ausdrckliche Genehmigung des Garantienehmers weder abgetreten noch verpfndet werden.

11 Ansprche gegenber Dritten

Diese Garantie gilt subsidir, ein Anspruch auf die bernahme der Kosten aus dieser Garantie besteht nicht, soweit der Garantienehmer Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Garantievertrages geschlossenen Versicherungsvertrages (zum Beispiel im Rahmen einer Fahrzeugvoll- oder - teilversicherung) beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Vertrge ihrerseits eine Subsidiarittsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsvertrge gilt die Garantie nach diesem Vertrag als die speziellere Regelung. Bestreitet der andere Leistungspflichtige schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen des Vertrages.

12 Anzeigen und Willenserklrungen

Alle Anzeigen und Willenserklrungen gelten dem Garantiegeber als zugegangen, sobald sie CG zugegangen sind.

13 Datenschutz

Der Garantiegeber kann zur finanziellen Absicherung der Garantie Daten an die CG Car- Garantie Versicherungs-AG, Gndlinger Strae 12, 79111 Freiburg, als seinen Versicherer zur Erbringung der Versicherungsleistung bermitteln.

14 Anzuwendendes Recht

Fr diese Garantievereinbarung gilt deutsches Recht.

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